Verein Tierambulanz Schweiz
Statuten
TIERAMBULANZ SCHWEIZ
(Antrag auf Steuerbefreiung läuft)
Statuten vom 24. Juni 2025
1. Name und Sitz
Name
Die TIERAMBULANZ SCHWEIZ ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Sitz
Der Sitz ist in Dietikon ZH.
2. Ziel und Aufgaben
Zweck
Der Verein ist eine Non-Profit-Organisation und übt eine gemeinnützige Tätigkeit aus. Er bezweckt den Tiertransport, die Sicherung, Bergung und Rettung verletzter Heim- und Wildtiere sowie die Verteilung von Sach- und Futterspenden an Tierheime, Gnadenhöfe, soziale Institutionen etc..
3. Mittel Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus: Mitgliederbeiträgen Spenden und Vermächtnisse Sponsoring Erträgen aus dem Vereinsvermögen
4. Mitgliedschaft
Mitglieder
Eine Mitgliedschaft steht nur natürlichen Personen zu. Die Mitglieder haben den Vereinszweck zu wahren. Mitglieder haben ein Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschliessend. Der Entscheid ist nicht zu begründen.
Gönner
Gönner können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen werden. Die Anmeldung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme abschliessend entscheidet und nicht zu begründen ist. Gönner verfügen über keine Mitgliedschaftsrechte.
Aufnahme
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Austritt
Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand jeweils auf das Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr) erklärt werden.
Rechte und Pflichten
Die Mitglieder sind zur regelmässigen Bezahlung der Beiträge und zur Einhaltung der Pflichten, Statuten, Reglemente und Beschlüsse verpflichtet.
Jahresbeitrag
Die Vereinsversammlung bestimmt die Höhe der Mitgliederbeiträge.
5. Organisation
Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr
Organe
Die Organe des Vereins sind: die Vereinsversammlung der Vorstand die Revisionsstelle oder Revisoren
6. Die Vereinsversammlung
Oberstes Organ
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins und besteht aus den Mitgliedern. Sie entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Sie kann als physische Versammlung, als schriftliche Abstimmung, in elektronischer Abstimmung oder als elektronische Versammlung durchgeführt werden. Bei einer elektronischen Versammlung muss sichergestellt sein, dass Bild und Ton aller teilnehmenden Mitglieder übertragen werden. Über die Form der Durchführung entscheidet der Vorstand.
Zeitpunkt
Die Versammlung ist mindestens einmal jährlich, innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres durchzuführen. Die Einladungen erfolgen schriftlich oder per E-Mail mindestens 20 Tagen vor der Versammlung.
Aufgaben
In die Kompetenz der Vereinsversammlung fallen insbesondere: Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Präsidenten, Wahl der Rechnungsrevisoren, Abnahme der Vereinsrechnung, Déchargeerteilung an den Vorstand, Festsetzung der Beiträge, Beschlussfassungen von Gesetzeswegen.
Beschlüsse
An der Vereinsversammlung können nur die auf der Traktandenliste aufgeführten oder die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Geschäfte beschlossen werden.
Stimmrecht
Stimmrecht haben lediglich die Mitglieder (ohne Gönner).
7. Der Vorstand
Bestand
Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied.
Wahlen
Die Vereinsversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands auf unbestimmte Dauer. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern konstituiert er sich – mit Ausnahme des Präsidenten - selber.
Befugnisse
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten. Die Vereinsversammlung kann bei der Wahl eines Vorstandsmitglieds eine abweichende Zeichnungsberechtigung erteilen oder diese entziehen. Wenn die Vereinsversammlung bei der Wahl davon keinen Gebrauch macht, erteilt oder entzieht der Vorstand seinen Mitgliedern abweichende Zeichnungsberechtigung. Besteht der Vorstand nur aus einer einzigen Person, ist diese von Gesetzes wegen zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlich erfolgten Mitteilung rekurrieren. Dieser Rekurs ist an den Vorstand zu Handen der nächsten Generalversammlung zu richten. Die Vereinsversammlung entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen definitiv über den Ausschluss bzw. Verbleib.
8. Die Revisionsstelle
RevisorInnen
Die Revisionsstelle besteht aus einer oder mehreren natürlichen Personen; sie kann auch aus einer einzigen juristischen Person, z.B. einer Treuhandgesellschaft, bestehen.
Wahlen
Die Revisionsstelle wird jährlich von der Vereinsversammlung gewählt. Die Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Kein Vorstandsmitglied darf zugleich Teil der Revisionsstelle sein.
Aufgaben
Die Revisionsstelle ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung.
9. Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Vertretung
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
10. Vereinsvermögen
Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen, keinesfalls haften einzelne Mitglieder.
11. Vereinsauflösung
Auflösung
Das Vereinsvermögen kommt bei einer Vereinsauflösung vollumfänglich Vereinen, Stiftungen oder Organisationen zugute, welche sich für das Wohl der Tiere einsetzen wie zB Tierheime, Tierrettungsdienste, Gnadenhöfe usf. Über die Zuwendungen entscheidet die Versammlung.
12. Rechtskraft
Inkraftsetzung
Die vorstehenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. Juni 2025 genehmigt und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Dietikon, 24. Juni 2025
Vorstand: Corin Alba
